Versorgungswerk
Krankengeld: Wann die Krankenkasse Beiträge an dein Versorgungswerk zahlt
Bei längerer Krankheit verändert sich häufig nicht nur dein Einkommen. Auch die Finanzierung der Altersversorgung verdient Aufmerksamkeit. Für bestimmte Bezieher von gesetzlichem Krankengeld sieht § 47a SGB V Beitragszahlungen der Krankenkasse an das Versorgungswerk vor. Dafür ist ein Antrag des Mitglieds erforderlich.
Für Gesetzlich versicherte Kammerberufe
DAS WICHTIGSTE
- § 47a SGB V sieht unter Voraussetzungen eine Zahlung auf Antrag vor.
- Die Zahlung ist gesetzlich begrenzt.
- Gesetzliches Krankengeld und privates Krankentagegeld nicht gleichsetzen.
Für wen die Regelung gedacht ist
Die Vorschrift betrifft Krankengeldbezieher, die wegen ihrer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit sind. Ein ärztliches Attest allein löst diese Beitragszahlung nicht aus. Es müssen die gesetzlichen Voraussetzungen zusammenkommen.
Unterscheide außerdem gesetzliches Krankengeld von privatem Krankentagegeld. § 47a SGB V ist keine allgemeine Leistungspflicht privater Krankenversicherer. Bei einer privaten Absicherung sind der vereinbarte Schutz und die fortbestehenden Beitragsverpflichtungen gesondert zu prüfen.
Die Krankenkasse übernimmt nicht beliebig den gesamten Beitrag
Die Berechnung orientiert sich daran, welche Beiträge die Krankenkasse bei entsprechender gesetzlicher Rentenversicherungspflicht für den Leistungszeitraum tragen müsste. Zusätzlich darf die Zahlung die Hälfte der während dieses Zeitraums vom Mitglied an das Versorgungswerk zu zahlenden Beiträge nicht überschreiten.
Eine mögliche Zahlung ist deshalb kein pauschaler Ersatz deines bisherigen Arbeitgeberzuschusses und keine Zusage vollständiger Beitragsfreiheit. Frage nach einer schriftlichen Berechnung. Welche Eigenbelastung bleibt, ergibt sich erst aus dem Zusammenspiel mit der konkreten Beitragspflicht deines Versorgungswerks.
Antrag und Abstimmung praktisch vorbereiten
Teile der Krankenkasse mit, dass du Mitglied eines Versorgungswerks bist und für die betreffende Beschäftigung eine DRV-Befreiung hast. Frage ausdrücklich nach dem Verfahren zu § 47a SGB V. Halte Mitgliedsnummer, Befreiungsbescheid und aktuelle Beitragsunterlagen bereit.
Informiere auch dein Versorgungswerk über den Krankengeldbezug. Die Krankenkasse übermittelt nach dem Gesetz unter anderem Beginn, Ende und Höhe der Beitragszahlung. Trotzdem solltest du Zahlungseingänge und mögliche eigene Restbeiträge anhand deiner Unterlagen nachvollziehen können.
Den Zeitraum zwischen Gehalt und Leistung planen
Ein häufiger praktischer Fehler ist, verschiedene Zahlungsphasen als eine einheitliche Situation zu behandeln. Lohnfortzahlung, Krankengeldbezug und eine mögliche spätere BU-Leistung haben unterschiedliche Voraussetzungen und können sich zeitlich ablösen.
Erstelle eine einfache Zeitachse mit Beginn jeder Phase, erwartetem Einkommen und weiterlaufenden Verpflichtungen. Ein offener Antrag auf Beitragszahlung beseitigt nicht automatisch fällige Rechnungen. Kläre mit den zuständigen Stellen rechtzeitig, welche Beträge du bis zur Entscheidung selbst zahlen musst und ob Korrekturen vorgesehen sind.
Hebe den Krankengeldbescheid und spätere Änderungsmitteilungen gemeinsam mit den Beitragsabrechnungen auf. Endet der Krankengeldbezug, sollte auch die weitere Finanzierung des Versorgungswerks geklärt sein. Besondere Aufmerksamkeit ist nötig, wenn sich Leistungszeiträume nachträglich ändern oder eine andere Leistung bewilligt wird. Frage dann nach, ob Beitragszahlungen korrigiert und eigene Zahlungen anders zugeordnet werden müssen.
- Beziehst du gesetzliches Krankengeld und liegt die passende DRV-Befreiung vor?
- Ist der Antrag bei der Krankenkasse gestellt?
- Welche eigenen Versorgungswerkbeiträge bleiben im Leistungszeitraum?
Quellen und weiterführende Informationen
Allgemeine Information, Stand 31. Oktober 2026. Für deine Entscheidung zählen die geltenden Regeln, deine persönliche Situation und der genaue Vertrags- oder Satzungstext. Eine individuelle Steuer- oder Rechtsprüfung erfolgt durch entsprechend befugte Berufsträger.
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