Finanzplanung & Beruf
Berufshaftpflicht für Anwälte: Passt die Deckung zu deiner Kanzlei?
Eine Haftpflichtpolice begleitet dich oft seit der ersten Zulassung. Deine Mandate, die Kanzleiform und die Zahl der Berufsträger können sich seitdem erheblich verändert haben. Deshalb gehört zur Bestandsaufnahme mehr als die Frage, ob ein Versicherungsnachweis vorhanden ist. Entscheidend ist, welches Risiko heute versichert werden muss und wie die Verträge der Beteiligten zusammenwirken.
Für Rechtsanwälte und Kanzleipartner
DAS WICHTIGSTE
- Gesetzliche Mindestdeckung und bedarfsgerechter Schutz sind verschiedene Fragen.
- Gesellschaftsform, Tätigkeiten und Jahreshöchstleistung gemeinsam prüfen.
- Syndikus- und niedergelassene Tätigkeit getrennt betrachten.
Die Einzelpolice ist nur ein Ausgangspunkt
§ 51 BRAO regelt die Berufshaftpflicht zur Absicherung von Vermögensschäden aus anwaltlicher Tätigkeit. Die dort genannte Mindestversicherungssumme beträgt 250.000 Euro je Versicherungsfall. Dieser Wert beschreibt eine gesetzliche Untergrenze für den betreffenden Anwendungsbereich. Er beantwortet nicht, ob deine tatsächlichen Mandatswerte und mögliche Folgeschäden ausreichend abgedeckt sind.
Schau deshalb auf die Art deiner Arbeit: Beratungen mit hohen wirtschaftlichen Folgen, Fristen in umfangreichen Verfahren oder Tätigkeiten mit Auslandsbezug können andere Fragen aufwerfen als ein eng begrenztes Mandat. Vergleiche diese Tätigkeitsbeschreibung mit dem versicherten Umfang und den Ausschlüssen deiner konkreten Police.
Für Gesellschaften gelten eigene Anforderungen
Bei Berufsausübungsgesellschaften müssen §§ 59n und 59o BRAO gesondert betrachtet werden. Je nach Haftungsstruktur und Zahl der gesetzlich erfassten tätigen Personen gelten unterschiedliche Mindestversicherungssummen. Ein pauschaler Verweis auf die Einzelanwaltsdeckung reicht für eine PartG mbB oder eine andere Gesellschaft deshalb nicht.
Prüfe bei Aufnahme eines Partners oder Änderung der Rechtsform, welche Person oder Gesellschaft Versicherungsnehmer ist. Halte fest, welche beruflichen Tätigkeiten und angestellten Berufsträger erfasst werden. Auch die Jahreshöchstleistung gehört in diese Prüfung: Mehrere Schäden können denselben Versicherungszeitraum betreffen.
Die Syndikustätigkeit braucht eine getrennte Betrachtung
Für die reine Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt nimmt § 46c Absatz 3 BRAO die Anwendung der §§ 51 bis 55 aus. Daraus folgt keine allgemeine Aussage, dass jede persönliche Haftungsfrage durch den Arbeitgeber erledigt wäre. Zuständigkeiten und bestehende Absicherung sind anhand der tatsächlichen Tätigkeit zu klären.
Übst du daneben eine niedergelassene anwaltliche Tätigkeit aus, muss diese eigenständig eingeordnet werden. Eine arbeitsvertragliche Zusage oder eine Gruppenpolice solltest du nicht ungeprüft auf externe Mandate übertragen. Gerade bei mehreren Rollen hilft eine schriftliche Übersicht der versicherten Tätigkeiten und Ansprechpartner.
Mit diesen Unterlagen wird die Prüfung konkret
Lege Versicherungsbedingungen, Nachträge, aktuelle Tätigkeitsbeschreibung und Angaben zur Kanzleiform zusammen. Notiere Veränderungen seit dem letzten Versicherungsabschluss. Eine bloße Beitragsgegenüberstellung zeigt nicht, welche Deckung bei einem späteren Schaden tatsächlich zur Verfügung steht.
Die rechtliche Beurteilung der berufsrechtlichen Anforderungen gehört zu den zuständigen Stellen beziehungsweise befugten Berufsträgern. Für einen Versicherungsvergleich brauchst du anschließend ein klar beschriebenes Risiko. Ein günstigerer Beitrag ist erst aussagekräftig, wenn Versicherungssummen, Ausschlüsse, Selbstbehalt und Jahreshöchstleistung vergleichbar sind.
- Welche Mandate können besonders hohe Vermögensschäden auslösen?
- Sind Einzelanwalt und Gesellschaft mit den richtigen Tätigkeiten erfasst?
- Welche Änderung muss dem Versicherer angezeigt oder bestätigt werden?
Quellen und weiterführende Informationen
Allgemeine Information, Stand 31. Oktober 2026. Für deine Entscheidung zählen die geltenden Regeln, deine persönliche Situation und der genaue Vertrags- oder Satzungstext. Eine individuelle Steuer- oder Rechtsprüfung erfolgt durch entsprechend befugte Berufsträger.
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